Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen der Holla N.V., mit Sitz in ‘s-Hertogenbosch und mit zwei anderen Niederlassungen in Eindhoven und Utrecht.

Holla N.V. ( „Holla“) ist eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, mit dem Ziel, die Anwaltstätigkeit und Rechtspraxis von Rechtsanwälten und Steuerberatern aus zu üben. Die Aktiengesellschaft hat seinen Sitz in ‘s-Hertogenbosch und hat auch Niederlassungen in Eindhoven und Utrecht.

Aufträge an Mitarbeiter gelten als ausschlieẞlich an Holla gegeben und als ausschlieẞlich von Holla akzeptiert, auch wenn es die nachdrückliche oder stillschweigende Absicht des Auftraggebers ist dass ein Auftrag von einer oder mehreren bestimmten Personen ausgeführt wird. Die Wirkungen von Artikel 7: 404 und 7: 407, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind ausgeschlossen.

Falls ein Auftrag von mehr als einem Auftraggeber erteilt wird, sind alle Auftraggeber Holla gegenüber gesamtschuldnerisch verbunden bezüglich der daraus entstehenden Verpflichtungen.

Neben den gesetzlichen Bestimmungen können sowohl der Auftraggeber als auch Holla den Auftrag jederzeit beenden. Wenn dies geschieht, unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist, unter Berücksichtigung der Umstände.

Diese Bedingungen treffen nicht nur zu auf die Beziehung mit Holla, sondern auch auf ihre Mitarbeiter, sowie ihre Geschäftsführer, Rechtsanwälte, Steuerberater, Arbeitnehmer und auẞerdem auf eventuelle Aushilfskräften und Hilfspersonen von Holla, als würden die Bedingungen von ihnen selbst ausbedungen.

Wenn ein Ereignis eintritt, das zur Haftung von Holla führt, beschränkt die Haftung sich auf den Betrag, der im Rahmen der von Holla abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung gezahlt wird, erhöht mit der anwendbaren Selbstbeteiligung. Von Deckung und Entschädigung sind ausgeschlossen Schäden aufgrund Cyber-Risiken wie Datenlecks und Hacking-Vorfälle.

Wenn Holla haftet für Personen – oder Sachschaden, dann beschränkt sich die Haftung auf den Betrag, der in jenem Falle im Rahmen der von Holla abgeschlossenen allgemeinen Haftpflichtversicherung ( AVB ) gezahlt wird, erhöht mit der anwendbaren Selbstbeteiligung.

Holla haftet nicht für irgendwelchen Schadenersatz solange der Auftraggeber eine Verpflichtung Holla gegenüber versagt hat.

Für den Fall, dass die oben genannten Versicherungen keinen Anspruch auf einen Betrag geben, beschränkt sich die Haftung von Holla auf EUR 30.000,-.

Jeder Anspruch auf Entschädigung verjährt in einem Jahr ab dem Tag nach jenemTag an dem der Auftraggeber Kenntnis erlangt hat von den Schaden und von Holla als der verantwortlichen Partei dafür. In jedem Fall verjährt jeder Anspruch10 Jahre nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses.

Holla führt Aufträge ausschlieẞlich zum Wohle des Auftraggebers aus. Dritte können keine Rechte herleiten aus einem Auftrag, aus dem Inhalt der Dienstleistung oder aus der Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt wurde oder nicht. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist es dem Auftraggeber nicht gestattet die Rechte aufgrund eines Auftrags auf Dritte zu übertragen, gleich welchen Titels.

Jeder an Holla gegebene Auftrag beinhaltet die Befugnis, Hilfspersonen einzustellen und eventuelle Haftungsbeschränkungen von Hilfspersonen auch im Namen des Auftraggebers zu akzeptieren. Holla haftet nicht wegen des Wahls und wegen eventueller Unzulänglichkeiten dieser Hilfspersonen, auẞer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und sind ohne Aussetzung oder Verrechnung zu begleichen. Erfolgt keine rechtzeitige Zahlung, dann schuldet der Auftraggeber an Holla die Betreibungskosten, einschlieẞlich eines Festbetrages von 15% des Kapitalbetrags in Bezug auf die internen Verwaltungskosten und die Betreibungskosten.

Die Tarife gelten während der Dauer des Kalenderjahres, in dem die Tarife vereinbart wurden, sofern es keinen anderen nachdrücklichen schriftlichen Vertrag gibt. Die Tarife können jährlich angepasst werden.

Auf die Verträge zwischen Auftraggeber und Holla und auf eventuelle weitere Vereinbarungen zur Durchführung dieser Verträge trifft nur des Recht der Niederlanden zu. Ausschlieẞlich das Gericht OostBrabant ist zuständig im ersten Rechtszug für die Kenntnisnahme von Streitigkeiten. Nur das Beschwerdeverfahren von Holla trifft zu auf Beschwerden bezüglich der Dienstleistung von Holla. Diese Bestimmung schlieẞt die Rechte des Auftraggebers nach dem Paragraph 4 des Rechtsanwaltsgesetztes 2015 ( Advocatenwet ) nicht aus.

Diese Bedingungen sind übersetzt worden in mehreren Sprachen. Wenn es einen Unterschied gibt in Inhalt, Tenor oder Auslegung, ist der niederländische Text entscheidend.